Gem. § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist es möglich Leistungsempfänger mit Arbeiten bei kommunalen, staatlichen oder gemeinnützigen Trägern zu zuweisen.
Zunächst: Arbeitspflicht heißt nicht, dass Menschen gezwungen werden, zu arbeiten. Das ist explizit vom Grundgesetz ausgeschlossen (Artikel 12). Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II §16d) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG §5) können sogenannte Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Diese sind in der Regel gemeinnützige Tätigkeiten, die nur für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen sind.
Dazu der stellvertretene Fraktionsvorsitzende Markus Stappen: „Wir begrüßen die Möglichkeit, dass Menschen, die von der Gemeinschaft leben auch wieder etwas an die Gemeinschaft zurückgeben können. Soziale Kontakte mit Muttersprachlern und die Bereitschaft einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten, sind der erste Schritt zur Integration.“
Die Bürgerschaftsfraktion der AfD in Lübeck hat dazu Fragen gestellt, ob dies bereits in Lübeck praktiziert wird und in welcher Art und Weise.
Die Hansestadt Lübeck macht davon aktuell keinen Gebrauch. Man bezieht sich auf den Erlass der Landesregierung, der erst im Dezember 2024 veröffentlicht wurde. Daher war man bisher nicht in der Lage eine „Strategie“ zu entwickeln, um den organisatorischen, rechtlichen und praktischen Anforderungen gerecht zu werden. Ebenso bindet dies zusätzliche Ressourcen in der Verwaltung. Zusätzlich verweist man darauf, dass erst einmal eine Grundsatzentscheidung getroffen werden soll, ob und in welcher Form, solche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
Wieder einmal wird von Seiten der Verwaltung kein wirklicher Wille gezeigt, Maßnahmen, die zur Verbesserung des Miteinanders, des Stadtbildes und der Akzeptanz führen würden, in die Tat umzusetzen. Wir von der AfD bleiben an der Thematik dran und werden wieder berichten.